Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Care Agency EU und dem Auftraggeber. Auftraggeber ist die hinter der Pflegeeinrichtung stehende natürliche oder juristische Person. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Care Agency EU.
Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand:
Der Firmenzweck der Care Agency EU ist die Vermittlung von Pflegekräften aus Deutschland und aus benachbarten EU-Ländern an einen Auftraggeber, der sodann ohne weiteres Zutun der Care Agency EU direkt mit der vermittelten Pflegekraft (außer diese wünscht, dass es über Care Agency EU erledigt wird) einen eigenen Dienstvertrag abschließt. Angebot und Annahme begründen den Vermittlungsvertrag. Eine Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers passiert ausdrücklich schriftlich und gilt als verbindliche Willenserklärung.
Der Vermittlungsauftrag wird von der Care Agency EU zu den vereinbarten Konditionen durchführt. Der Auftraggeber wird die Care Agency EU unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn ein Folgevertrag mit der vermittelten Pflegekraft vereinbart wird. Zwischen der Care Agency EU und den Pflegekräften kommt kein Dienstvertrag zustande. Die Care Agency EU betreibt keine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
§ 3 Prüfungs- und Informationspflichten:
Der Auftraggeber prüft im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht eigenständig vor Beauftragung der Pflegekraft, ob sämtliche von ihm benötigten Qualifikationen der Pflegekraft vorliegen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Die Care Agency EU weist darauf hin, dass sie eine solche aktualisierte Prüfung im Rahmen des Vermittlungsvertrages nicht durchführen und daher auch keine Haftung für die Qualifikation und Fähigkeiten der vermittelten Pflegekraft übernehmen. Dies gilt auch für den Fall von unwahren bzw. unvollständigen Angaben seitens der Pflegekraft bei Abschluss ihres Vertrages mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schließt unverzüglich im Anschluss an die Vermittlung und rechtzeitig vor dem geplanten Dienstantritt einen schriftlichen Vertrag mit der Pflegekraft. Der Auftraggeber informiert die Care Agency EU vor Dienstantritt über Anzahl und Dauer der geplanten Dienste.
§ 4 Konkurrenzschutz:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages/Auftrages durch die Care Agency EU (Ausschlaggebend ist der letzte Dienst, laut Dienstleistungsvertrag/Vermittlungsvertrag) mit der Pflegekraft keinen Vertrag ohne die Vermittlung durch die Care Agency EU zu schließen. Der Auftraggeber unterlässt die direkte oder mittelbare Weitervermittlung der Pflegekraft ohne Beteiligung der Care Agency EU. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe 1500 Euro an die Care Agency EU zu zahlen, welche im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Ein darüberhinausgehender Schaden kann von der Care Agency EU geltend gemacht werden - wird aber auf eine angefallene Vertragsstrafe angerechnet.
§ 5 Provision:
Mit Dienstantritt der vermittelten Pflegekraft bei dem Auftraggeber entsteht gegenüber dem Auftraggeber ein Provisionsanspruch der Care Agency EU. Dessen Bedingungen werden zuvor anlässlich der Buchung per Email oder postalisch schriftlich vereinbart und er versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Berechnungsgrundlage bilden die tatsächlich geleisteten Dienste oder der Gesamtumsatz in der Rechnung der Pflegekräfte.
Folgeverträge mit der vermittelten Pflegekraft, gleich ob unter Mitwirkung der Care Agency EU zustande gekommen, sind gleichfalls provisionspflichtig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Care Agency EU unverzüglich nach Abschluss eines Folgevertrages zu informieren. Die Provision wird mit Zugang der Provisionsrechnung fällig und ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen. Zahlungsverzug entsteht 4 Wochen nach Ausstellung der Rechnung (Rechnungsdatum) - ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Nach diesen 4 Wochen ist eine Pauschale nach § 288 V BGB 40,00 € pauschal zu bezahlen.
§ 6 Ausfall der Pflegekraft:
Wenn die Pflegekraft ihrer Tätigkeit - gleich aus welchem Grund - nicht nachkommt, entfällt der Provisionsanspruch. Die Care Agency EU übernimmt keine Haftung für Schäden des Auftraggebers, aus einer verspäteten oder gänzlich unterbliebenen Aufnahme der Tätigkeit durch die vermittelte Pflegekraft. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall ausschließlich die Pflegekraft aus deren gemeinsamen Vertragsverhältnis in Anspruch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Care Agency EU unverzüglich über den Ausfall der Pflegekraft zu informieren. Die Care Agency EU wird sich dann bemühen, nach gesonderter Beauftragung eine geeignete Ersatzkraft zu vermitteln. Bei Ausbleiben der Benachrichtigung durch den Auftraggeber darf die Care Agency EU davon ausgehen, dass die Pflegekraft nach der abgeschlossenen Buchung die Tätigkeit bei dem Auftraggeber aufgenommen hat. Eine Gewähr für die erfolgreiche und zeitnahe Vermittlung einer Ersatzkraft wird jedoch nicht übernommen.
§ 7 Vertraulichkeit:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm auf Grund der freien Mitarbeit zugänglich gemachten Informationen und Interna vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000 Euro an die Care Agency EU zu zahlen, welche im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Ein darüberhinausgehender Schaden kann von der Care Agency EU geltend gemacht werden - wird aber auf eine angefallene Vertragsstrafe angerechnet.
§ 8 Vertragsbeendigung:
Der oben aufgeführte Konkurrenzschutz gilt auch zwölf Monate nach dem Ende des Einsatzes der vermittelten Pflegekraft. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit der bereits gebuchten Pflegekraft vor Ablauf der mit ihr vereinbarten Einsatzzeit aus Gründen, die nicht von den Care Agency EU zu vertreten sind, so hat die Care Agency EU Anspruch auf eine Ausfallprovision in Höhe von 100% der Provision, die bis zum Ablauf der gebuchten Einsatzzeit angefallen wäre. Wurden keine genauen Dienste genannt so werden 8 Stunden/Tag gerechnet.
§ 9 Haftung:
Die Care Agency EU haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit wird nur gehaftet, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, d. h., solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten). Dies gilt gleichermaßen für die Erfüllungsgehilfen der Care Agency EU.
Die Care Agency EU haftet nicht für den Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit, insbesondere nicht für den Fall, dass ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Pflegekraft nicht zustande kommt. Die Care Agency EU haftet nicht für Vertragspflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen der vermittelten Pflegekraft in deren Verhältnis zum Auftraggeber oder zu dritten Personen (bspw. Patienten). Die Pflegekraft haftet vielmehr allein und selbstständig. Die Care Agency EU übernimmt keine Haftung für die Qualifikation und Fähigkeiten der Pflegekraft. Die Care Agency EU haftet nicht, sollte sich die Tätigkeit einer von ihnen vermittelten Pflegekraft in der Einrichtung des Auftraggebers als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellen. Das Risiko der sozialversicherungspflichtigen
Gestaltung trägt jedenfalls der Auftraggeber, auch ist in diesem Fall kein rückwirkender Rücktritt aus dem Vertrag möglich.
§ 10 Datenschutz:
(1) Die Care Agency EU verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzrechte der (EU)2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO) zur Erfüllung des Geschäftszwecks, soweit dies zur Durchführung und Beendigung von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen mit den Betroffenen oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Care Agency EU erforderlich ist und kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen überwiegt. Der Auftraggeber erklärt mit der Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich ihre Einwilligung in diese Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten. (2) Die Care Agency EU behält sich vor, die personenbezogenen Daten an sorgfältig ausgewählte Partnerunternehmen wie bspw. Versicherungen, Verbände und medizinische Dienstleister zu einer Nutzung für Zwecke der Werbung oder Vertragsanbahnung mit dem Auftraggeber zu übermitteln. Die Care Agency EU wird die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren speichern. Auf Verlangen erhält der Auftraggeber hierüber Auskunft. Die Care Agency EU trägt dafür Sorge, dass sie als das datenerhebende Unternehmen von dem ausgewählten Partnerunternehmen bei dessen Kontakt mit dem Auftraggeber benannt werden. Der Auftraggeber erklärt mit der Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich ihre Einwilligung in diese Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten.
(3) Der Auftraggeber kann die Einwilligung aus Abs.1 und/oder Abs.2 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft - ganz oder teilweise - durch formlose Mitteilung telefonisch, per Post, per Fax oder per E-Mail, die an die Care Agency EU zu richten ist, widerrufen.
§ 11 Vertragsänderungen:
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort dieses Vertrages der Geschäftssitz der Care Agency EU in 78224 Singen und es wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kreis Konstanz vereinbart. Liegt die sachliche Zuständigkeit bei einem Amtsgericht, soll das Amtsgericht Konstanz zuständig sein. Dies gilt auch für den Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess.
§ 13 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen oder eine der sonstigen vertraglichen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. In diesem Fall soll der Vertrag mit einer Regelung durchgeführt werden, die der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken im Vertrag.
Stand März 2020